allgemeine Geschäftsbedingungen PDF  | Drucken |  Email
der Eventura GbR


§ 1 GELTUNGSBEREICH:
Für sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und der Eventura Gbr, Boekholterweg 2a, 47638 Straelen, (nachfolgend Eventura genannt) vertreten durch ihre Geschäftsführer, Stephan Hermsen und Tim Ophey, gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Eventura ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Allgemeines

§ 2.1 Angebote:
Die Angebote von Eventura sind freibleibend.

§ 2.2 Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von Eventura für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Wir behalten und vor zusätzlich eine Kaution zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgezahlt wird. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu zahlen, sofern dies auf der Rechnung nicht anders vermerkt ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben. Durch Verzug entstehende Kosten, wie Mahngebühren, Rechtskosten usw. hat der Kunde in voller Höhe zusätzlich zu tragen.

§ 2.3 Vorschüsse:
Eventura ist berechtigt, zur Deckung von Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen. Eventura ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung des Kundenauftrages einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber Eventura innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

§ 2.4 KOSTEN BEI RÜCKTRITT:
Tritt der Mieter von einem bereits bestehenden Vertrag zurück, so ist Eventura berechtigt wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nachweislich entstandene Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt von Miet- und Serviceverträgen zahlt er jedoch mindestens die nachfolgend angegebenen Sätze.
   - Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
     40% des vereinbarten Betrages der gekündigten Leistung.
   - Bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
     50% des vereinbarten Betrages der gekündigten Leistung.
   - Ab 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
     80% des vereinbarten Betrages der gekündigten Leistung.

§ 2.5 HONORARKÜRZUNGEN
Honorarkürzungen aufgrund ersparter Aufwendungen werden von Eventura ausgeschlossen.

§ 2.6 GEMA / BEHÖRDEN / Versicherung:
Der Veranstalter ist für sämtliche anfallenden Gebühren, Versicherungen und Steuern zuständig (z.B. GEMA, Vergnügungsteuer, Veranstalter-Haftpflichtversicherung).

§ 2.7 VERTRÄGE MIT DRITTEN:
Soweit Eventura Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.

§ 2.8 EIGENTUMSVORBEHALT:
Soweit wir Ware verkaufen bleibt diese Ware Eigentum von Eventura bis alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber Eventura getilgt sind.

§ 2.9 Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von Eventura (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von Eventura. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Eventura darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschlands und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

§ 2.10 LEISTUNGSABWEICHUNGEN VOM VERTRAG
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Eventura dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Eventura ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

§ 2.11 GERICHTSSTAND:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Gericht in dessen Bezirk Eventura seinen Sitz hat.

§ 3 Mietmaterial

§ 3.1 QUALITÄT DES MIETGUTES

Eventura ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Eventura ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls Eventura aus welchen Gründen auch immer -nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

§ 3.2 INFORMATIONSMATERIAL
Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch Eventura bestätigt worden sind. Eventura steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.

§3.3 WEITERGABE AN DRITTE / BEFÖRDERUNG:
Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und / oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb der BRD ist ohne schriftliche Genehmigung der Firma Eventura untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Mieter in vollem Umfang.

§ 3.4 MIETZEITRAUM / ÜBERZIEHUNG:
Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Mieter der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. Wir behalten uns vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schaden zu liquidieren. Auf §546a BGB wird Bezug genommen. Sind wir gezwungen, die Rückgabe von Mietgegenständen anzumahnen, haben wir das Recht, ab der ersten Mahnung einen Mahnbetrag von jeweils 10€ pro Mahnung zu erheben.

§ 3.5 VERWENDUNGSZWECK& FUNKTIONSPRÜFUNG:
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genaustes zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet sich bei Übernahme bzw. Vorversand oder vor Inbetriebnahme der Mietsache und des Zubehör von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.

§ 3.6 VERSICHERUNGSSCHUTZ
Alle Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert. Bei der Anlieferung von Geräten haftet der Mieter im vollem Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert für sämtliche Schäden und Verlust, sowie hierdurch evtl. entgangene Mieteinnahmen, auch wenn die Schäden nicht von ihn selbst sondern z.B. von seinen Gästen oder Personal verursacht wurden. Für Transportschäden und entstandene Schäden vor Ort, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung der Mietsache durch den Mieter, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.

§ 3.7 ANZEIGEPFLICH BEI SCHÄDEN
Der Mieter hat eventuelle Schäden, die die weitere und sofortige Benutzung der Mietsache erschwert oder unmöglich macht unverzüglich telefonisch zu melden. Transportschäden, wie auch alle anderen evtl. Schäden wie z.B. Kratzer an den Geräten sind dem Vermieter bei der Rückgabe anzuzeigen.

§ 3.8 AUSFÄLLE / STROMVERSORGUNG:
Für evtl. Ausfälle übernehmen wir keine Haftung. Der Mieter hat für ausreichende und VDE gerechte Stromversorgung zu sorgen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, behalten wir uns vor den Mietvertrag aufzulösen und die darin aufgeführten Geräte nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen.

§ 3.9 ZUSTAND BEI RÜCKGABE:
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Geräte berechnen wir die Reparaturkosten. Bei defekten Glühkörpern behalten wir uns vor, den Zeitwert zu berechnen. Bei übermäßig verschmutzten Mietgegenständen berechnen wir die Reinigung nach Aufwand.


§ 4 Haftung & Schadensersatz

§ 4.1 ERFÜLLUNGSGEHILFEN
Eventura haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

§ 4.2 ABWEICHUNG VON ZUSAGEN
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung, wenn von ihm getroffene Zusagen (z.B. Bereitstellung von Hilfskräften, Parkplätzen, Stromversorgung, Zufahrtswegen, etc.) oder andere ihm ablegende Pflichten nicht einhält und dadurch eine Vertragserfüllung seitens Eventura erst durch Mehraufwand bzw. verspätet bzw. gänzlich unmöglich macht.

§ 4.3 ANMIETUNG MIT PERSONAL

Auch bei der Anmietung von Geräten zusammen mit unserem Personal, hat der Mieter unter allen Umstände dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umstände nach mögliche von ihm bzw. von ihm beauftragten Personen unternommen wird um einen Schaden oder Verlust der Geräte zu vermeiden. Es gelten auch hierbei die Haftungsbedingungen von §7. Unser Personal haftet ausschließlich betriebstechnisch gesehen.

§ 4.4. REKLAMATION
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch Eventura schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Eventura der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

§ 4.5. HAFTUNG NACH VERTRAGSVEREINBARUNG
Die Haftung von Eventura richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Eventura.

§ 4.6 SCHÄDEN DURCH DEN MIETGEGENSTAND:
Für durch unsere Geräte entstandene Schäden können wir nicht haftbar gemacht werden, wenn diese auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.


Mit Erscheinen dieser AGBs verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit. Es gilt für mit Eventura abgeschlossene Verträge deutsches Recht.

Stand: Januar 2008